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Abtretung einer Versicherung Aktien Wertpapiere, in denen das Anteilsrecht an einer Aktiengesellschaft verbrieft ist; zum Unterschied zu den festzinslichen Wertpapieren stellen Aktien keine Forderungsrechte dar, der Aktionär hat daher kein Recht auf einen jährlichen Zinsertrag oder eine Rückzahlung seines Kapitalanteiles. Der Preis der Aktie bestimmt sich nach dem Kurs. Man unterscheidet nach der Begebungsart Inhaberaktien und Namensaktien. Bei den Inhaberaktien scheint der Name des Aktionärs nicht auf, sie sind daher Inhaberpapiere, die Übertragung erfolgt durch Übergabe. Bei den Namensaktien scheint auf der Aktie der Name des Aktionärs auf. Zur Übertragung bedarf es neben der Übergabe des Papiers eines Indossaments sowie der Eintragung/Änderung im Aktienbuch. Eine weitere Unterscheidung ist die in Stammaktien und Vorzugsaktien. Letztere gewähren neben den gesetzlich bestimmten Rechten des Aktionärs noch gewisse Vorzüge, wie etwa eine garantierte Mindestdividende. Die gesetzlich nominierten Rechte des Aktionärs sind: a) das Stimmrecht in der Hauptversammlung, b) das Recht auf Dividende, c) das Bezugsrecht neuer Aktien bei Kapitalerhöhung, d) der Anspruch auf den jeweiligen Liquidationserlös. Anleihe Kreditnahme durch Begebung von Schuldverschreibungen, in denen Verzinsung, Tilgung, Sicherheiten usw. vertraglich festgelegt sind. Bund, Länder, Städte sowie große Industrieunternehmen beschaffen sich zum Teil das Investitionskapital nicht direkt vom Bankensektor, sondern unter Zuhilfenahme der Banken direkt vom breiten Publikum. Man spricht hier von der Begebung einer Anleihe bzw. eine Anleihe liegt zur Zeichnung auf. Jede Anleihe lautet auf einen bestimmten Betrag und gilt als festverzinsliches Wertpapier. Bei bestimmten Anleihen hat der Käufer auch die Möglichkeit eines steuerbegünstigten Erwerbes. (siehe Pfandbrief) Anonymität bei Sparbücher Seit 1.11.2000 ist die Eröffnung von anonymen Sparbüchern nicht mehr möglich. Dies bedeutet, dass sich nun jeder, der ein Sparbuch eröffnet, dem Bankangestellten gegenüber durch Vorlage eines Ausweises legitimieren muss. anticipativ Eine Form der Zinsberechnung, bei welcher die Zinsen von dem am Anfang einer Zinsperiode aushaftenden Schuldrest im vorhinein berechnet werden. (siehe auch decursiv) Ausfallsbürgschaft Bei der Ausfallsbürgschaft muß der Gläubiger (Bank) bei Zahlungsverzug/Zahlungsunfähigkeit zuerst Exekution in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners führen. Erst wenn dieses zur Deckung der Forderung nicht ausreicht, kann bezüglich des verbleibenden Restes auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden. Zum Unterschied dazu siehe Bürge-Zahler-Haftung. |
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Börse Die Börse ist ein regelmäßig stattfindender, meist staatlich beauftragter Markt für vertretbare (fungible) Güter, deren Beschaffenheit allgemein bekannt ist und deren Mengen untereinander austauschbar sind. Solche Güter sind z.B. Wertpapiere, Devisen, Valuten, Verschiedene Metalle, Getreide, Kakao etc. Man unterscheidet daher sinngemäß zwischen Effektenbörsen, Geldbörsen und Warenbörsen. Wie auf jedem Markt bildet sich der Preis der Waren zum überwiegenden Teil durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage. Unterschiedlich zum Markt im üblichen Sinn ist, daß an der Börse in Abwesenheit von Geld und Ware nur aufgrund der Börsenaufträge (Orders) gehandelt wird und daß die Pressen des Verkäufers und des Käufers durch den Makler vertreten sind. Die Wiener Börse wurde im Jahre 1771 gegründet. Der heutige Handel richtet sich zum größten Teil nach dem Börsenüberleitungsgesetz aus 1948. Bürgschaft Bürge ist, wer sich zur Befriedigung des Gläubigers für den Fall verpflichtet, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Zweck der Bürgschaft ist die Verstärkung der Sicherstellung der Forderung durch Hinzutreten einer oder mehrer weiterer Personen. Der Umfang der Bürgschaft ist von der Hauptschuld abhängig. Die Verbindlichkeit des/der Bürgen kann dem Umfang nach geringer, aber nie größer als die Hauptschuld sein. Außerdem haftet der Bürge grundsätzlich nicht in erster Linie (primär), sondern nur aushilfsweise - d. h. subsidiär. Folgende Bürgschaftsarten sind möglich:
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Closed-end-leasing / Fixer Restwert Bei dieser Leasingart ist der Leasingnehmer nicht an den Risken der Verwertung nach Ende des Vertrages beteiligt. Das Investitionsrisiko liegt allein beim Leasinggeber. Die Restwertkalkulation des Leasinggebers erfolgt daher rein intern. Der Leasingnehmer vergleicht lediglich Leasingrate mit Leasingrate und nicht mit unverbindlich angenommenen Restwerten. |
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Darlehen Das Darlehen ist neben dem Kredit eine weitere Finanzierungsform. Das Unterscheidungskriterium ist das zugrundeliegende Rechtsgeschäft. Beim Kredit bildet die Rechtsgrundlage ein Konsensualvertrag, das heißt der Vertrag wird durch die Willensübereinstimmung der Vertragspartner begründet. Beim Darlehen handelt es sich um einen Realvertrag. Der Darlehensvertrag kommt als Realvertrag dadurch zustande, dass die Darlehenssumme dem Darlehnsnehmer zugezählt - d. h. streng genommen körperlich übergeben - wird. Das Darlehen ist die "klassische" Form für langfristige Finanzierungen (Hausbau, bauliche Investitionen bei Gewerbe- und Fremdenverkehrsbetriebe, Kommunalinvestitionen wie z. B. Krankenhäuser, Schulen). decursiv Eine Form der Zinsberechnung, bei der die Zinsen von dem am Ende einer Zinsperiode aushaftenden Schuldrest im nachhinein berechnet werden. Depositen Im weitesten Sinne werden darunter alle Geldeinlagen der Kunden verstanden. Im Laufe der Entwicklung des Geldwesens wurden jedoch die Spareinlagen begrifflich ausgeschieden, so daß man heute unter Depositen die auf Konten eingezahlten Sicht- und Terminaleinlagen versteht. Sichteinlagen sind täglich fällige Gelder; Termineinlagen solche, die von vornherein auf eine feste Zeit veranlagt werden (feste Gelder) oder nur aufgrund vorangegangener Kündigung (Kündigungsgelder) mit unterschiedlichen Fristen abrufbar sind. Depot Wertpapiere kann ein Sparer entweder bei sich zu Hause aufbewahren oder bei einer Bank hinterlegen (deponieren, ins Depot geben). Die Bank übernimmt dann die Verwahrung und auch die Verwaltung der Wertpapiere; d.h. die zu den Zinsterminen fälligen Kupons werden automatisch beachtet und dem Konto des Depotinhabers gutgeschrieben. Depot-/Kautionszahlungen (Leasing) Als zusätzliche Sicherstellung bzw. zur Reduktion des Zinsanteils im laufenden Leasingentgelt können Depotzahlungen zu Vertragsbeginn und/oder laufend auf Leasingdauer vereinbart werden. Depotzahlungen sind - soweit sie nicht mit laufenden Leasingentgelten zu verrechnen sind - am Vertragsende zurückzuzahlen (bzw. mit dem Restwert oder beim Verkauf des Leasingsobjektes an den Leasingnehmer zu verrechnen). Bis dahin stellen die Zahlungen beim Leasinggeber Verbindlichkeiten, beim Leasingnehmer Forderungen dar. Die Summe aus Vorauszahlungen und Depotzahlungen darf aus steuerlichen Gründen max. 50 % (im kommunalen Bereich bis 75 %) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betragen. Devisenausländer Natürliche Personen, die nicht Deviseninländer sind, und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben. Ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort der Leitung im Ausland befindet. Der Status Devisenausländer ist also nicht immer ident mit dem Status der ausländischen Staatsbürgerschaft. Deviseninländer Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (auch ausländische Gastarbeiter und Studenten). Ferner Personen, die sich bereits über drei Monate mit Verbleibsabsicht wirtschaftlicher Mittelpunkt) in Österreich aufhalten. Juristische Personen, die den Sitz und Ort der Leitung in Inland haben. Inländische Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet. Der Status Deviseninländer ist also nicht ident mit dem Status der Staatsbürgerschaft. Drittschuldnerverständigung (="Offene Zession") Bei diesem Modus wird der Drittschuldner von der Zession der Forderung (schriftlich) verständigt. Die Verständigung, welche über Zessionar und zedierte Forderung genau Auskunft geben muß, kann sowohl vom Zedenten wie auch vom Zessionar ausgehen. Sie kann durch ein eigens für diesen Zweck verfaßtes Schreiben der Bank - die sog. Abtretungsanzeige - oder durch die Versendung der mit einem Zessionsvermerk versehenen Originalfaktura erfolgen. Der Zessionsvermerk kann auch schon auf den Rechnungen des Zedenten eingedruckt sein (bietet mehr Sicherheit bei Verständigung!). Die Drittschuldnerverständigung gilt als durchgeführt, und die daran geknüpften Wirkungen treten ein, wenn dem Drittschuldner die Verständigung zugekommen ist, d.h. es genügt, wenn sie nachweislich bei der Posteinlaufstelle des Drittschuldners abgegeben wurde. Will die Bank ganz sicher gehen, so kann sie selbst die Drittschuldnerverständigung eingeschrieben dem Drittschuldner zusenden. Wirkung: Wurde kein Buchvermerk gesetzt, kommt die Sicherungszession erst mit dem Einlangen der Drittschuldnerverständigung zustande. Nach erfolgter Verständigung kann der Drittschuldner mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Zessionar zahlen. Zahlt er dennoch an den Zedenten, so kann ihn der Zessionar, wenn er den Betrag vom Zedenten nicht erhält, zur nochmaligen Zahlung auffordern. |
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